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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Armaturenfabrik Franz Schneider GmbH + Co. KG
nachfolgend genannt: „Verkaufsbedingungen“
1. Allgemeines:
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Anders lautende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Einkaufbedingungen vorbehaltlos liefern.
2. Angebote:
(1) Unsere Offerten sind freibleibend. Sie stellen jedoch kein Angebot i.S.d. § 145 BGB dar. Das Angebot i.S.d. § 145 BGB ist die Bestellung des Bestellers.
(2) An den zu Offerten zugehörigen Unterlagen insbesondere Zeichnungen, Berechnungen usw. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn unser schriftliches Einverständnis liegt vor.
3. Preise & Zahlungen:
(1) Unsere Preise gelten grundsätzlich „ab Werk“, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Preise beinhalten nicht die Kosten der Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Die Preise beinhalten ebenfalls keine Frachtkosten. Diese werden auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sollte der Besteller eine Frachtversicherung wünschen, werden wir diese für ihn abschließen und ihm die Kosten in Rechnung stellen.
(4) Die gesetzliche Mehrwertssteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Unsere Rechnungen für Warenlieferungen sind, unabhängig vom Eingang der Ware, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen. Unsere Rechnungen für Werkzeugkosten sind grundsätzlich sofort nach Lieferung der ersten Muster bzw. der ersten Serienlieferung netto zahlbar.
(6) Die Zahlung kann durch Scheck oder durch Überweisung erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.
(7) Aufrechnungsrechte der Besteller stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferfristen:
(1) Die von uns angebotenen Liefertermine sind nach bestem Wissen angegeben, sie bleiben jedoch unverbindlich, mit der Ausnahme eines Fixgeschäftes (vgl. 4.4).
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und logistischen Einzelheiten voraus.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Regressansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 376 HGB ist.
(5) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer Vertreter ist uns zuzurechnen.
(6) Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unser Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
(7) Die Begrenzung auf den vorhersehbaren und typischen Vertragschaden gilt auch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, z. B. bei erheblichem Verzug, bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs- oder Informationspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt.
5. Gefahrenübergang:
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht ab der Übergabe der Kaufgegenstände an den Spediteur auf den Besteller über.
6. Versand:
(1) Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt nach unserem besten Ermessen. Dies begründet keinen Anspruch auf die billigste Beförderungsart.
(2) Die Verpackung wird von uns nach branchenüblicher Art gewählt - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Wir werden auf Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten und zu dessen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. (s. 3.3)
(4) Transportschäden und Beschädigungen der Verpackung sind uns und dem anliefernden Spediteur unverzüglich anzuzeigen.
(5) Ersatzansprüche bei Beschädigungen während des Transportes sind an das jeweilige Transportunternehmen zu richten.
(6) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind wir berechtigt Teillieferungen zu erbringen.
(7) Die Armaturenfabrik Franz Schneider GmbH + Co. KG verfügt über den Status "behördlich anerkannter bekannter Versender in der Luftfracht". Sollte kundenseitig ein Luftfrachtspediteur ohne Status des Reglementierten Beauftragten vorgeschrieben sein, so übernehmen wir weder Kosten für Sicherungsmaßnahmen noch Verantwortung für Transportverzögerungen.
7. Mängelhaftung:
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner gem. § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Verstreichen 10 Tage nach Empfang der Ware ohne dass eine Beanstandung des Bestellers erfolgt, gilt die Ware als mangelfrei und genehmigt.
(3) Bei Vorliegen von Mängeln sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache oder der Mängelbeseitigung zu leisten.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate nach Gefahrenübergang.
8. Gesamthaftung:
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Folgende Haftungen bleiben unberührt:
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
  • aus zwingenden Normen des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
(3) Die Begrenzung gilt auch, soweit der Besteller anstelle des Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehalt:
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(7) Werkzeuge verbleiben grundsätzlich in unserem Eigentum - auch wenn dazu anteilige Kosten vom Besteller bezahlt worden sind.
(8) Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam, so ist der Besteller verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort:
(1) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist in allen Fällen D-74226 Nordheim/Württ. Gerichtsstand ist D-74072 Heilbronn/Neckar, wir sind jedoch befugt den Besteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen §§ 305 bis 310 BGB. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung, soweit eine ergänzende Vertragsauslegung zum Zwecke der Lückenfüllung geboten ist.

ARMATURENFABRIK FRANZ SCHNEIDER GMBH + Co. KG
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